Gauck-Nachfolge: Dürfen nur Christen Bundespräsident werden?

(5.) Fünfter Beispielsbeitrag auf IslamiQ.de)

Die Frage nach der Religionszugehörigkeit des neuen Bundespräsidenten scheidet die Geister. Die Meinungsskala reicht von „Na klar!“ bis „völlig abwegig“. Rechtlich ist die Antwort eindeutig, sagt Jurist Burak Altaş.

Seit der noch amtierende Bundespräsident Joachim Gauck gegenüber dem Evangelischen Pressedienst einen muslimischen Bundespräsidenten für „grundsätzlich denkbar“ erklärte, wird über die Religionszugehörigkeit seiner Nachfolge diskutiert. Die Debatte darüber scheint viele Politiker zu überraschen. So etwa den thüringischen Regierungschef Bodo Ramelow (Linke): „(…) Egal, ob Friese, Sorbe, Sinti, Katholik, Protestant, Hindu, Atheist, Veganer, Radfahrer oder Moslem. Denn all das sagt nichts über die Fähigkeit und Persönlichkeit.“ Dennoch kann die Diskussion nicht als unbedeutend abgetan werden, da es hier weniger um das konkrete Amt des Bundespräsidenten geht als vielmehr darum, dass eine Glaubensüberzeugung als Abgrenzungs- und augenscheinlich Ausgrenzungskriterium erachtet werden kann.

In Art. 54 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) heißt es bezüglich des Bundespräsidentenamtes: „Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.“ Diese Kriterien sind abschließend. Eine Auslese hinsichtlich der Religionszugehörigkeit kann außerdem bereits deswegen nicht stattfinden, weil Art. 4 GG die Religionsfreiheit garantiert und von dieser Garantie Anwärter des Bundespräsidentenamtes nicht ausgenommen werden. Dass dies trotz dieser Deutlichkeit noch bestritten wird, kann nur auf eine bewusste Ausblendung verfassungsrechtlicher Vorgaben zurückgeführt werden.

Ein  kurzer und prägnanter Tweet der Jungen Union (JU) spricht diesbezüglich Bände: „In einem christlichen Land ein Christ zum Bundespräsident!“ Diese Aussage hat Andreas Scheuer (CSU) auf dem sogenannten Deutschladtag der JU getroffen. Angesichts der gravierenden Sachfehler in einem derart kurzen, aus 8 Wörtern und 15 Silben bestehenden Statement könnte die Kritik bereits aus Verzweiflung ausstehen, wenn der Inhalt dieser parolenartigen Forderung nicht so gefährlich und leider auch mehrheitsfähig wäre. Zuerst sei nur kurz angemerkt, dass Deutschland kein christliches, sondern säkulares Land ist. Das müssten Scheuer und die Jugendorganisation der größten deutschen Partei aber auch wissen, selbst wenn sie ein „C“ im Namen tragen. Des Weiteren haben wir glücklicherweise die Zeiten überwunden, in denen Ämter nicht (nur) nach Kriterien der Befähigung und Leistung vergeben wurden, sondern sachfremde, diskriminierende Erwägungen ausschlaggebend waren.

Ausgerechnet diese diskriminierende Denkweise auf die heutige und hiesige Demokratie zu projizieren, ist eine gefährliche Klientelpolitik, die nur dazu beiträgt, gesellschaftliche Gräben weiter zu vertiefen und bestehende Ängste zu bedienen. Scharfzüngigkeit, und dazu noch inhaltlich  fehlerhaft, können wir überhaupt nicht gebrauchen.

Hans-Uwe Scharnweber sagt:

Natürlich könnte – wenn wir das Problem auf Glaubenskriterien verkürzen – ohne Weiteres ein Jude, ein Buddhist, ein … Bundespräsident werden. Aber es muss immer jemand sein, der von seiner von ihm befolgten Glaubensüberzeugung her kein Verfassungsgegner ist! Wie es Grundgesetzschranken gibt, die im Grundgesetzt nicht ausdrücklich genannt weden – nämlich die Wertordnung des Grundgesetzes insgesamt – so gibt es auch inhärente Schranken oder sollte es sie geben, die verhindern, dass ein Verfassungsgegner, ein Feind der Demokratie, ein Anhänger der Ideologie, deren Vertreter von sich sagen, dass sich Demokratie und ihre Ideologie, sprich der Islam, gegenseitig ausschließen, nicht Bundespräsident werden kann.

Ich vermag in Deutschland jede Religion zu akzeptieren, die ihren Gläubigen einen seelischen Halt gibt, solange(!) sie die Grenzen der Humanität, der im kantianischen Sinne – „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“ – universal gedachten Allgemeinen Menschenrechte der UNO von 1948, des Grundgesetzes und des deutschen Strafrechts wahrt; das ist meine vierfach gezogene Rote Linie! Eine als (vorgeblich bloße) Religion getarnt daherkommende Ideologie aber, die zu Mord aufruft – gleichgültig, welche Ideologie auch immer es sei –, überschreitet diese Grenzen in nicht mehr hinnehmbarer Weise!

Selbst die nach dem Wortlaut des Grundgesetzes ohne die Möglichkeit eines ausdrücklichen grundgesetzlich angeordneten Gesetzesvorbehalts „vorbehaltlos“ (und d.h.: ohne Einschränkungsmöglichkeit durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz als einfachgesetzliche Anordnung unterhalb der Schwelle der Verfassung) verbürgte Religionsfreiheit, die (zunächst) sogar so umfassend verbürgt wird, dass ihrerseits sie selbst allgemeine Gesetze einschränken kann, um in einer konkreten Situation den Erfordernissen der Religionsfreiheit Geltung zu verschaffen, wenn die einfachen Gesetze die Religionsfreiheit nicht ausreichend respektieren sollten, sondern einschränken würden, selbst diese Religionsfreiheit wird von unserer Verfassung längst nicht „grenzenlos“ gewährt: Die dem Grundgesetz immanenten Schranken des Gesamts unserer freiheitlich-demokratischen Werteordnung, die insbesondere durch die Geltung der Menschenwürde aufgerichtet sind, bleiben gleichwohl erhalten. Merke: Selbst (gesetzes-)vorbehaltlos verfasste Grundrechte, die keine einfachgesetzliche Eingriffsmöglichkeit auf der Grundlage eines Gesetzesvorbehalts hinsichtlich ihres Geltungsumfangs eröffnen, gelten gleichwohl nicht schrankenlos, sondern finden ihre Schranke spätestens an dem in Art. 1 I 1 GG normierten Super-Grundrecht der Menschenwürde. Diese Schranke ist auch bei der vorbehaltlos gewährten Religionsfreiheit zu beachten – wird jedoch, wie schon wiederholt dargelegt, vom »Islam« in grundgesetzwidriger Weise missachtet.

Die durchaus gegebenen Schranken der Religionsfreiheit kommen daher direkt aus der Verfassung und ergeben sich aus der Geltung der anderen Grundrechte, die nicht der Religionsfreiheit vollständig geopfert werden dürfen. So darf man z.B. niemanden umbringen und hinterher als Rechtfertigung(sversuch) vorbringen: Mein Glaube gebot mir aber, so zu handeln – auch dann nicht, wenn der Glaube des Täters nachweislich diesen normativ ausufernden Anspruch erhebt, dass seine Anhänger zu der Glaubensgemeinschaft nicht dazugehörige „Ungläubige“ umzubringen hätten, wie es der Musiker und charismatische Sektengründer Charles Manson den Mitgliedern seiner „Manson Family“ gebot, die daraufhin 1969 die zu dem Zeitpunkt schwangere Schauspielerin Sharon Tate, die damalige Ehefrau Roman Polanskis, umbrachten: Wie es auch der auf dem Fundament des (der darin verbreiteten Lehre nach) grundgesetzwidrigen Korans errichtete »Islam« – und einen anderen gibt es nicht, da der Koran nach muslimischer Auffassung Allahs (weil ein Teil von ihm selbst und darum ebenso wie er) unerschaffenes Wort sei – seinen Gläubigen hinsichtlich der von ihm als solche verteufelten „Ungläubigen“ gebietet.

Unsere Gesellschaft ist halt keine regellose Gesellschaft, sondern eine mit einem sich aus den Grundrechten ergebenden Wertesystem. Ihr Fundament und den Rahmen dazu gibt unser Grundgesetz ab.

Im Grundgesetz ist die Religionsfreiheit – die meist als Religionsfreiheit einer Minderheitenposition gegen den Mainstream der Mehrheitsposition relevant wird, um den Kern der religiösen Praxis der Glaubensminderheit vor den politischen Zumutungen der religiösen oder areligiösen Mehrheit zu schützen, was oft mit der Regelung von Sonderrechten zu bewerkstelligen zumindest versucht wird – in Art. 4 geregelt. Bezüglich der Religionsfreiheit heißt es dort:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Die Religionsfreiheit in Art. 4 GG steht also unter keinem (staatlichen) Gesetzesvorbehalt, wie z.B. das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrtheit, denn über die heißt es in Art. 2 II 2 GG: „In diese Rechte darf nur aufgrund eines [dafür allerdings extra zu schaffenden; der Verf.] Gesetzes [das dabei laut Art. 19 I 2 GG ausdrücklich das Grundrecht, das es einschränken will, unter Angabe des jeweiligen Artikels der Verfassung zu benennen hat; der Verf.] eingegriffen werden.“ Und das bedeutet hinsichtlich des Grundrechts auf Leben im Klartext, dass selbst in das Recht auf Leben, ohne das eine Wahrnehmung von Grundrechten grundsätzlich nicht möglich ist, aufgrund eines Gesetzes eingegriffen, jemand also sogar staatlicherseits getötet werden kann. (Die strafrechtlichen Regelungen der Notwehr, die eine Tötung durch einen Privaten rechtfertigen können, lasse ich außenvor.) Die Todesstrafe ist zwar laut Art. 102 GG abgeschafft, aber durch insbesondere die Gesetze, die den „finalen Rettungsschuss“ (mit dem ein Geiselnehmer, der das Leben seiner Geisel bedroht, erschossen werden kann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, das Leben der Geisel zu retten) regeln, kann in das Grundrecht auf Leben so eingegriffen werden, dass es völlig aufgehoben ist.

Selbst in diese letztgenannten »Basis-Grundrechte« des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit eines jeden Menschen darf also eingegriffen werden, allerdings nur auf einer gesetzlichen Grundlage und dann selbstverständlich auch nur in dem Umfang, wie die gesetzliche Grundlage das ermöglicht und zulässt.

Ohne die grundgesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Eingriffs in das Recht auf Leben dürfte z.B. kein Geiselnehmer von der Polizei mit einem „finalen Rettungsschuss“ (zugunsten der Geisel) erschossen werden. Doch nach Schaffung einer gesetzlichen Grundlage ist das inzwischen auf dieser Basis möglich; davor hatte man sich – juristisch nicht ganz sauber – mit der analogen Anwendung des Notwehrparagrafen geholfen, der aber eigentlich nur private, nicht jedoch staatliche Nothilfe zugunsten eines Angegriffenen zulässt.

Ein so schwerer, im Falle des Grundrechts auf Leben gar bis zum Erlöschen des Grundrechts führender staatlicher Eingriff ist hinsichtlich der Religionsfreiheit nicht möglich: sie ist schwerer einschränkbar als das Recht auf Leben! Das müssen wir uns zuvor klargemacht haben.

Auch wenn die Religionsfreiheit, wie wir sahen, nicht unter Gesetzesvorbehalt steht, so gilt sie gleichwohl nicht schrankenlos.

Dieser Aspekt selbst der Einschränkung der „vorbehaltlos“ aber gleichwohl nicht „schrankenlos“ gewährten Religionsfreiheit soll nach dem vorstehenden Hinweis auf die »Manson-family“ und ihr Opfer Sharon Tate an dem Extremfall des Femizids als Totenfolge verdeutlicht werden: Der sowohl germanische als auch indische „Sati“-Brauch der Verbrennung einer überlebenden Witwe zusammen mit dem Leichnam des verstorbenen Ehemannes würde vom BVerfG ganz sicher nicht hingenommen werden, denn weder der Rechtsstaat noch der Zentralwert unserer Verfassung, die Menschenwürde, dürfen durch eine schrankenlos praktizierte Religionsfreiheit pervertiert werden! Deshalb sind selbst ohne Gesetzesvorbehalt garantierte Grundrechte nicht schrankenlos zu sehen. Die Schranke ergibt sich aus der Gesamtwerteordung des Grundgesetzes.

(Übrigens recht merkwürdig: Umgekehrt, dass ein Mann nach dem Tod seiner Frau zusammen mit dem Leichnam seiner Frau verbrannt worden sei, das hat man nie gehört!)

Es gibt genügend orthodoxe Muslime, die – wörtlich! – sagen: „Demokratie ist Satanswerk.“ Sie begründen es damit, dass eine auf dem Fundament der Volkssouveränität aufbauende Staatsform unweigerlich die allein IHM zustehenden Allah-Rechte beschneide.

Das ist von der islamischen Doktrin her tatsächlich so.

Daher können Islam und Demokratie nicht zusammengehen.

Dann kann aber auch kein Muslim, der sich zu dieser Ideologie bekennt – und der theofaschistische »Schlagt-die-Ungläubigen-tot-Islam« ist wegen seiner Menschenwürdefeindlichkeit gegenüber den „schlimmer als Vieh“ diffamierten „Affen und Schweinen“ keine Religion im Sinne des Art. 4 GG! –, der nicht die Kraft aufbringt, sich von Koran, Sunna und Scharia zu trennen, nicht Staatspräsident werden.

 

Auf meinen Beitrag antwortete ein gewisser

Johannes Disch sagt:

@Hans Uwe Schwarnweber Sie werfen viele Dinge durcheinander. Auf diese kurze Formel kann man ihr langes Posting bringen. Wir sind zwar kein religiöser Staat, aber ein religionsoffener Staat. Auch Sie brandmarken den Islam pauschal als politische Ideologie. und behaupten, „Der Islam“ wäre nicht mit der Demokratie vereinbar. Und das ist falsch. Warum das falsch ist, habe ich hier schon unter zig Artikeln erläutert und koche das für Sie nicht noch einmal extra auf. Dann die absurde Behauptung, ein verfassungstreuer Muslim müsse sich von Koran, Sunna und Scharia trennen. Das ist nur noch als konfus zu bezeichnen und zeigt ihre oberflächliche Kenntnis der Religion und Kultur des Islam. Wenn Sie sich tatsächlich seriös für das Thema interessieren und sachlich informieren wollen, dann empfehle ich Ihnen die aktualisierte Auflage (2016) von Mathias Rohes Standardwerk „Der Islam in Deutschland. Eine Bestandsaufnahme.“ Da werden Sie dann auch sehen, wo es bei ihren Ausführungen über das Grundgesetz und Religionsfreiheit hakt. Muslime und Muslimas haben in den demokratischen Parteien längst wichtige Funktionen. Es ist nicht entscheidend, welche Religion ein potentieller Bundespräsident hat. Entscheidend ist, dass er auf dem Boden unserer Verfassung steht. Muslime und Muslimas.

Dem trat „Manuel“ entgegen:

Manuel sagt:

@Johannes Disch: Und nochwas, Hr. Hans-Uwe Scharnweber hat nicht ganz unrecht, wenn in einem Buch aufgefordert wird, man müsse alle Ungläubigen töten, dann widerspricht das auch ganz klar der Verfassung.

Disch versucht, die von ihm eingenommene Position zu verteidigen:

Johannes Disch sagt:

@Manuel So, wenn in einem Buch dazu aufgefordert wird, man müsse alle Ungläubigen töten, dann widerspricht das unserer Verfassung?? Dann müsste man so gut wie alle grundlegenden Schriften der großen Weltreligionen verbieten. Überall– in der Bibel, in den Upanishaden, im Koran, etc.– finden Sie Passagen, die man als verfassungswidrig ansehen kann. Man kann aber an alte Schriften keine modernen Maßstäbe anlegen, sondern muss sie im Kontext ihrer Zeit sehen. Im Übrigen verlangt das Grundgesetz gar nicht, dass ein religiöser Glaube verfassungskonform sein muss. Nur seine praktische Ausübung muss es sein. Der ehemalige Verfassungsrichter Dieter Grimm hat es das mit einer griffigen Formel prima auf den Punkt gebracht: — „Kein Glaube muss mit dem Grundgesetz vereinbar sein, aber nicht alles, was ein Glaube fordert, darf unter dem Grundgesetz verwirklicht werden.“

 

Kritika sagt:

L.S. Ein Bundespräsident, der mit der einen Hand das Grundgesetz hoch hält und mit der anderen den Koran: „und tötet sie wo immer ihr sie findet“ ist undenkbar. Im übrigen ist Kritika der Meinung, dass die Welt ohne Islam weit friedlicher wäre. Gruss, Kritika

Das begründet Kritika mit einem weiteren Blogeintrag:

Kritika sagt:

L.S. @ Charley @ Johannes Disch Dass man im Islam auch ein friedliebender Mensch sein ist zwar trivial, beruhigt aber nicht wirklich. Dass annähernd alle Terrroristen Mosleme sind, und wir ~ 4 Mio davon in Deutschland haben und noch viel mehr davon ausserhalb, beunruhigt dagegen schon eher. Ohne Islam würden viele Menschen in Europa und darüber hinaus noch leben: Ohne Islam wäre Theo van Gogh noch am Leben. Ohne Islam wäre die Redaktion von Charie Hebdo noch am Leben. Ohne Islam wären viele Bewohner und Besucher in Nizza noch am Leben. usw usw. Ohne Islam wäre der Libanon noch das schöne friedliche Land der 1960er Jahre, die Riviera des Ostens, mit dem „Paris des Ostens“ als Hauptstad. Bedenken Sie was der Islam daraus gemacht hat. Ohne Islam würden in Indonesia, bevölkerungsreichstes IslamLand, Provinz Adjeh, die unter dem Joch des friedliche Islam gebückt geht, keine Frauen ausgepeitsch. Die Bilder einer knieënde jungen Frau mit ihrem Auspeitscher gingen in diesem Sommer um die Welt. Sollen wir über Jemen sprechen, Hisbollah, Hamas, IS, Pakistan und weitere friedliche mohammeddanische Länder und Gruppen? Sollen wir über die friedlichen Schiiten, die friedlichen Alevieten, Suniten, XY-niten sprechen, die sich gegenseitig Handgranaten in den Mocheën werfen? Stellen Sie sich vor, der Islam würde ebenso friedlich und stille vom Erdboden verschwinden wie es die Griechischen Götter von einst getan haben. zB. Durch Einsicht, dass der Islam auf eine falsch verstandene Nachrichten ihres Gründers beruht. Oder durch desinteresse der Gläubigen. Dann, meine Herren, dann wären al die friedliche lslamische Gräueltaten, wie nur wenige davon oben angedeutet, aus der Welt und dieselbe eine weitaus friedlichere – ohne Islam. Gruss Kritika