Kampagne ‚Art. 1 GG Menschenwürde‘ mit Kopftuch-Musliminnen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wann darf ich bei Ihnen auf der »Bekennensseite« von „Art. 1 Initiative für Menschenwürde e.V.“ Neo-Nazis in Nazi-Uniform(stücken) sehen, die sich zu Menschenwürde und Demokratie bekennen?

Lange kann es ja nicht mehr dauern, wenn Sie jetzt schon Musliminnen, die sich mit Kopftuch als Anhängerinnen des religiös-faschistischen »Islams« outen, für „Religionsfreiheit“ werben lassen!
Es ist erstaunlich und zeugt von zu großen Wissenslücken, wenn Sie Leute, die sich mit ihren »muslimischen Uniformstücken« ausdrücklich zu der menschenwürdefeindlichen Ideologie »des Islams« bekennen, als glaubwürdige Repräsentanten für eine Forderung nach „Menschenwürde“ und „Demokratie“ auftreten lassen:

Bei informierten Zeitgenossen machen Sie sich damit völlig unglaubwürdig!
Ich unterstelle, dass Sie niemanden in Nazi-Uniform(stücken) bildmäßig auftreten lassen würden.
Doch Faschismus ist und bleibt Faschismus: egal, ob er »von rechts« (Nazis, südamerikanische Diktatoren), »von links« (Stalin, Mao, Pol Pot) oder – wie im Fall »des Islams« – »von oben« kommt.

Egal, wie man Faschismus definiert, ist es auf jeden Fall immer faschistisch, die eigenen Anänger aufzufordern – im Fall »des Islams«: es ihnen gar zur mit ewiger Höllenqual pönalisierten Glaubensverpflichtung zu machen – Andersdenkende „rücksichtslos hinzurichten“, „wo immer sie gefunden werden“, „selbst wenn euch das zuwider ist“.

In Ihrer Selbstdarstellung beschreiben Sie sich als Kommunikationsprofis, die Leute ins Gespräch bringen wollen. Diese Qualifikation will ich Ihnen nicht absprechen – ich kenne Sie ja nicht.

Aber ich kann Ihnen aufgrund des in Ihrer Aktion zum Ausdruck kommenden mangelnden historischen und juristischen Faktenwissens die an sich erforderliche Kompetenz hinsichtlich des Themas „Islam und Menschenwürde“ absprechen.

Sie sollten sich unbedingt mit der auf dem Koran und den Hadithen (über Mohammeds Leben) beruhenden islamischen Doktrin vertraut machen, damit Sie vor solchen Missgriffen bewahrt werden, dass Sie Musliminnen mit Kopftuch für „Religionsfreiheit“ und „Menschenwürde“ werben lassen.

Sie würden ja auch nicht Kannibalen für vegane Ernährung werben lassen – jedenfalls nicht ernsthaft, sondern nur mit einem Augenzwinkern zur Erregung von Aufmerksamkeit.
Dass Sie Muslime für „Menschenwürde“ und „Religionsfreiheit“ auftreten lassen, geschieht aber nicht mit einem Augenzwinkern, sondern ist – leider! – wegen der »gutmenschlichen Naivität«, mit der Ihre Kampagne betrieben wird, bluternst gemeint.

Als »Nachhilfestunde« empfehle ich Ihnen die Lektüre der Website „Grundgesetz contra »Islam«“, damit Sie Ihr Faktenwissen aufbessern.

Nur ein Gedankengebilde, eine Doktrin, die die Wer­teordnung des Grundgesetzes respektiert und sich in genau diesem Rahmen hält, kann, wenn es sich dabei um eine Religion im Sinne des Art. 4 GG handelt, Religionsfreiheit für ihre Anhänger beanspruchen.
Was sich jedoch nicht an die vom Grundgesetz vorgebenene Werteordnung hält, insbesondere nicht die Menschen­wür­de als Zentralwert unserer Werteodnung achtet, kann nicht als Religion im Sinne des Art. 4 GG aner­kannt werden: Niemand würde einem Nachfahren der Inkas, Azteken oder Mayas zugestehen, dass er unter Berufung auf die in Art. 4 GG normierte „Religionsfreiheit“ jeden Tag einigen Leuten das Herz rausschneidet, um es seinen Göttern zu opfern, damit am nächsten Tag die Sonne wieder aufgehe, weil andernfalls mangels Sonnenwärme sämtliches Leben auf der Erde erlöschen würde.
Dieses mein Azteken-Beispiel müsste selbst jedem Muslim klarmachen, dass es „Religionsfreiheit“ ausschließlich im Rahmen der Werteordnung des Gundgesetzes geben kann.
»Der Islam« aber, der von seiner Lehre her Nicht-Muslime als „geringer als Vieh“ zu missachtende „Affen und Schweine“ ausgibt, der seine Anhänger auffordert, solche „Ungläubigen“ „rücksichtslos hinzurichten“, „wo immer sie gefunden werden“, „selbst wenn euch das zuwider“ ist, der – wie die Doktrin der Nazis – bis zum Tag des Jüngsten Gerichts von seinen Anhängern den immerwährenden Judenmord fordert, steht mit seiner Doktrin außerhalb der Werteordnung des Grundgesetzes.
Folge: Die menschenwürdewidrige weil theofaschistische Ideologie »des Islams« steht außerhalb der Werteordnung des Grundgesetzes und kann daher nicht die in Art. 4 GG normierte Garantie der „Religionsfreiheit“ für sich geltend machen. Sie ist daher – da Allah die Kompetenz für eine etwaige Änderung der Doktrin gemäß Suren 6/34 „Es gibt keinen, der die Worte Allahs zu ändern vermag“, 6/115 „Keiner vermag Seine Worte zu ändern“ und 10/15 „Es steht mir nicht zu, ihn aus eigenem Antrieb zu ändern“ sich allein vorbehalten hat: juristisch unheilbar! – keine „Religion“ im Sinne des Art. 4 GG.
Wegen insbesondere ihres Verstoßes gegen Art. 1 (Menschenwürde), Art. 2 II (Recht auf Leben), Art. 3 GG (Gleichberechtigung von Mann und Frau) unterfällt sie der Rechtsfolge des Art. 9 II GG und ist damit – seit dem 24.05.1949! – verboten; auch wenn sich »die Politik« (mit Rücksicht auf die erhofften Wählerstimmen aus dem muslimischen Lager) und »die Justiz« (aus welchem nicht nachvollziehbaren Grund auch immer) nicht daran halten und seit Jahrzehnten Verfassungsbruch begehen.

Aus den vorgenannten Gründen ist
– »der Islam«, der Nicht-Muslime als „geringer als Vieh“ (Sure 8/55) zu missachtende “Affen und Schweine” (Sure 5/60) diffamiert, die “rücksichtslos hinzurich­ten” seien, “wo immer sie gefunden werden” (Sure 33/61), selbst wenn das dem einzelnen »Weichei-Muslim« “zuwider” (Sure 2/216) sein sollte – alles wörtliche Koranzitate, die u.a. laut Sure 5/17 für alle Christen gelten, da sie sagen „der Sohn der Maria sei Allah“ und sich damit nach islamischem Verständnis als „Ungläubige“ erweisen, die das größte von Menschen überhaupt begehbare Verbrechen der „Beigesellung“ von jemand Anderem zu Allahs Einzigartigkeit begehen! –,
– ein »Islam«, der mit dem „Gharqad-Baum“-Hadith: „Die Stunde [des Jüngsten Gerichts; der Verf.] wird nicht eher eintreffen, bis die Muslime gegen die Juden kämpfen werden und die Muslime sie töten werden, bis die Juden sich hinter Steinen und Bäumen verstecken werden und diese werden sagen : ›Oh Muslim, oh Diener Allahs, hier ist ein Jude hinter mir, komm und töte ihn!‹ Der Gharqad-Baum jedoch, sagt dies nicht, denn er ist der Baum der Juden“ den zuvor zu bewerkstelligenden Juden­mord als erforderlich propagiert – darum hat die Hamas dieses Hadith 1989 in Art. 7 ihrer Gründungsurkunde aufgenommen, wo es noch immer als verbindliche Aussage steht! –, damit es überhaupt zum Tag des Jüngsten Gerichts kommen könne und ihn darum dem einzelnen Muslim mit im Weigerungsfall pönalisierter „ewiger Höllenqual“ als Glaubensverpflichtung auferlegt:
aus diesen und weiteren Gründen ist »der Islam« eine verfassungswidrige Ideologie, deren Vereini­gungen gemäß Art. 9 II GG seit dem 24.05.1949 verboten sind!

Art. 9 II GG lautet:
„Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung rich­ten, sind verboten.“

Einer der drei Gründe alleine würde schon für das in Art. 9 II GG festgelegte Verbot reichen.
Auf »den Islam« treffen aber sogar alle drei Verbotsgründe zu:
– Wer die Gedanken des koranischen »Islams« verkündet und so für die theofaschistische »Schlagt-alle-Ungläu­bi­gen-tot«-Ide­ologie »des Islams« wirbt, die Ungläubigen vom Volk der Schrift (Juden und Christen) als die „schlechtesten der Geschöpfe“ bezeich­net, stört auf jeden Fall den öffentlichen Frieden (§ 126 StGB), beschimpft ein anderes Bekennt­nis/eine andere Reli­gionsgesellschaft/Weltanschauung (166 StGB) und begeht Volksverhetzung (§ 130 StGB).
– Die Tätigkeiten der Muslime richten sich, wenn sie ihre theofa­schis­tische und daher men­schenwürdewidrige Ideologie verfolgen, außerdem gegen die verfas­sungsmäßige Ordnung, insbeson­dere gegen deren Art. 1 (Menschenwürde), Art. 2 II (Recht auf Leben) und 3 II GG (Gleichberechtigung von Mann und Frau).
– Und wie es sich, drittens, mit dem Gedanken der Völkerver­ständi­gung vereinbaren lassen können sollte, wenn Andersdenkende – und das ist im Fall der Bundesre­pu­blik Deutschland die weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung – als “geringer als Vieh” (Sure 8/55) zu missach­tende “Affen und Schweine” (Sure 5/60) diffamiert und teilweise behan­delt werden, das hat bisher auch weder ein Muslim noch ein Jurist nachvollziehbar erklären können.

Daher argumentiert der Verfassungsrechtler Karl Albrecht Schacht­schnei­der zu recht: “Vereinigungen, die den Islam in seinen elementaren Prinzipien in Deutschland verwirk­lichen wollen, sind nach Art. 9 Absatz 2 GG ex constitutione verboten, weil sie gegen die verfas­sungsmäßige Ordnung verstoßen. Darüber helfen die Religionsgrundrechte nicht hinweg, in welcher Dogmatik auch immer.”[1]

Weil die Doktrin »des Islams« jedweder Provenienz u.a. mit den ca. 25 zu Mord aufrufenden Suren gegen Art. 2 II 1 GG (Recht auf Leben) verstößt, ist »der Islam« nicht nur wegen Verstoßes gegen Art. 1 (Menschenwürde: Nicht-Muslime = „Ungläubige“ seien „geringer als Vieh“ zu missachtende „Affen und Schweine“) und Art. 3 II 1 GG (unaufhebbare, weil von Allah verordnete Leugnung der Gleich­berechtigung von Mann und Frau: „Männer stehen eine Stufe über den Frauen“), sondern auch aus diesem Grund wegen des Verstoßes ge­gen unse­re verfassungsmäßige Ordnung verfassungswidrig.

Ich hoffe, ich habe Ihnen damit ausreichend Fakten zum Nachdenken mitgeteilt, so dass Sie solche aus Unwissenheit zustandegekommenen Kommunikationsdesaster korrigieren und nicht mehr Muslime – wie ich durch vorstehende Zitate aus der islamischen Lehre nachgewiesen habe: ausgewiesene Anhänger einer menschenwürdefeindlichen Ideologie! – für Menschenwürde, Religionsfreiheit und dergleichen werben lassen!

[1] Schachtschneider, K. A.: “Religionsfreiheit für den Islam in Deutschland?”, 2016 http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2016/2016_05_04_dav_aktuelles_religionsfreiheit.html