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Meldung an die Presseagenturen in Deutschland > Bundestagswahl, Islam, Einzelkandidat gegen »den Islam«

„Grundgesetz contra Islam“

Unter dieses Motto hat der Hamburger Rechtsanwalt Hans-Uwe Scharnweber seinen Wahl­kampf gestellt, mit dem er sich im Wahlkreis 23 Hamburg-Bergedorf-Harburg (mit Wilhelms­burg!) als parteiunabhängiger Einzelkandidat um ein Bundestagsmandat bewerben wird. „Als – laut gesetzlicher Definition § 1 BRAO – ‚unabhängiges Organ der Rechtspflege’ will ich einfach nur, dass in Deutschland das Grundgesetz wieder vollumfänglich gelte: selbst dann, wenn es um »den Islam« geht.“

Nach Ansicht des Rechtsanwaltes, der seit sieben Jahren unter dem inzwischen gewählten Arbeitstitel „Grundgesetz contra Islam“ an einem Buch(manuskript) über die „islamische Ideologie“ arbeitet, ist das Grundgesetz (GG) näm­lich, sowie es um »den Islam« geht, seit Jahrzehnten von »Politik« (Ex-Bundespräsident Wulff: „Der Islam gehört inzwischen auch zu Deutschland“, Bundeskanzlerin Merkel: „Der Meinung bin ich auch“, Islamkonferenzen, Einrichtung von Lehrstühlen zur Ausbildung von Islam-Lehrern, Einrichtung von bekenntnisgebundenem islamischem Religionsunterricht, …: „alles verfassungswidrig“, so Scharnweber) und »Justiz« („insbesondere durch das Bundes­verfassungsgericht mit seinen drei Fehl-Entscheidungen in der Frage des muslimisch gebun­denen Kopftuchs“) bezüglich der Artikel 1 und 9 II GG stiekum außer Kraft gesetzt.

Ausgehend von dem von den „Müttern und Vätern des Grundgesetzes“ nach der militärischen und moralischen Katastrophe Nazi-Deutschlands im Parlamentarischen Rat 1948/49 zur Verhinderung des Wiederauflebens jeglichen Faschismus’ geschaffenen Artikel 9, Absatz 2 GG (Art. 9 II GG) „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung rich­ten, sind verboten“, kommt RA Scharnweber aufgrund seiner umfassenden Recherchen zu dem Ergebnis, dass „durch die religiös-faschistische Ideologie des immer auf dem Koran als ‚Allahs Wort und Wesen’ und den Hadithen über Mohammed beruhenden »Islams« – und damit jeglichen »Islams« jedweder Provenienz, denn einen »Islam« ohne Koran und Hadithe gibt es nicht und kann es laut islamischer Doktrin auch gar nicht geben“ – alle drei Tatbestände des Art. 9 II GG erfüllt sind. Und schon die Erfüllung allein eines der drei dort genannten Tatbestände reicht aus, um das Verbot auszulösen: „Die in den »dem Islam« heiligen Büchern Koran und Hadithe niedergelegte und daraus ersichtliche Doktrin, die lehrt, die – laut Koranzitaten – ‚geringer als Vieh’ (Sure 8/55)  missachteten, als ‚Affen und Schweine’ (Sure 5/50) diffamierten ‚Ungläu­bigen’– sprich: Nicht-Muslime – ‚rücksichtslos hinzurichten’, ‚wo immer sie gefunden werden’ (Sure 33/61), ‚selbst wenn euch das zuwider ist’ (Sure 2/216), die insbesondere mit dem schändlichen ‚Gharqad-Baum-Hadith’ jedem ‚wahren Gläubigen’ bis zum Tag des Jüngsten Gerichts die »Endlösung der Judenfrage« durch Mord zur (durch die Androhung ewiger Höllenqual für den Verwei­gerungsfall sanktionierten) Glaubenspflicht macht, erfüllt sämtliche Tatbestände des Art. 9 II GG“, so der Wissenschaftler. „Die Verstöße der islamischen Doktrin gegen die Strafgesetze (§ 126 StGB Störung des öffent­lichen Friedens, § 130 StGB Volksverhetzung, § 166 StGB Beschimpfung von Bekennt­nissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungs­vereini­gungen), gegen die verfassungs­mäßige Ordnung (Art. 1 GG Menschen­würde, Art. 2 II 1 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 3 II 1 GG rechtliche Gleichheit von Mann und Frau und das in Art. 20 III und 28 I 1 GG grundgesetzlich normierte Rechtsstaats­gebot) sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung (indem der »Schlagt-die-Ungläubigen-tot-Islam« sämt­liche von ihm als ‚Ungläu­bige’ angesehene Nicht-Muslime als ‚geringer als Vieh’ zu missachtende ‚Affen und Schweine’ diffamiert, die ‚rücksichtslos hinzurichten’ seien, ‚wo immer sie gefunden werden’) lösen zwingend das Verbot des Art. 9 II GG aus.

Islamische Vereinigungen sind deshalb seit dem 24.05.1949 verboten! Sie sind nicht erst ‚zu verbieten’, sie sind ‚verboten’.

Die durch die Massenmedien repräsentierte »deutsche Öffentlichkeit« muss zur Kenntnis nehmen, dass es nicht nur Faschismus von »rechts« – Nazis, südamerikanische Diktatoren – und von »links« gibt – Stalin, Mao, DDR, Pol Pot –, sondern auch von »oben«: den »Islam«. Denn es ist – egal wie man Faschismus definiert – immer Faschismus pur, von den eigenen Anhängern zu fordern, Andersdenkende ‚rücksichtslos hinzurichten’, ‚wo immer sie gefunden werden’, ‚selbst wenn euch das zuwider ist’. Art. 9 II GG enthält keinerlei verfassungsrecht­liche Freistellung für einen sich u.a. ‚gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtenden’ religiösen Faschismus (mit Verfolgungsgebot der ‚Gläubigen’ gegenüber den ‚Ungläubigen’ bis hin zu deren physischen Vernichtung). Auch wenn die Staatsspitze wahrheitswidrig contra legem behauptet ‚Der Islam gehört zu Deutschland (weil es hier Muslime gibt)’, so darf »der Islam« allein schon von Verfassungs wegen nicht zu Deutschland gehören. Das verbietet ganz eindeutig Art. 9 II GG“, umreißt RA Scharnweber seine glasklare, juristisch nicht widerlegbare Position.

Dieses gleichwohl jahrzehntelang nicht nur hingenommen, sondern die Verbreitung der islamischen Doktrin durch »Politik« und »Justiz« sogar gefördert zu haben, obwohl Art. 1 I 2 GG völlig eindeutig regelt, dass es die ‚Verpflichtung aller staatlichen Gewalt’ ist, die in Art. 1 I 1 GG für ‚unantastbar’ erklärte Würde des Menschen (im anthropologischen Sinne) ‚zu achten und zu schützen’, ist ein jahrzehntelang betriebener permanenter Verfassungsbruch, den ich »der Politik« bis rauf zum Ex-Bundespräsidenten Wulff und der Bundeskanzlerin, sowie »der Justiz« bis rauf zum Bundesverfassungsgericht vorwerfe“, so Scharnweber.

Weil solchen Ansichten Öffentlichkeit verweigert wird – der französische Philosoph Robert Redeker: „Wir stehen unter ideologischer Überwachung durch den Islam“ –, Islamkritiker von den Islam-Verbänden und den politisch Naiven als „Islamophobe“, „Rassisten“ oder „Nazis“ diffamiert werden und so die nicht nur in Deutschland längst fällige Diskussion über das Problem, das in Europa die nächsten drei, vier Generationen beschäftigen wird, aus entweder Furcht vor konsequentem Denken oder der Konsequenz konsequenten Denkens unterdrückt wird, versucht RA Scharnweber durch seine Kandidatur für den Bundestag unter dem Motto „Grundgesetz contra Islam“ Öffentlichkeit herzustellen.

Statt zehntausende Unterschriften für ein Volksbegehren und dann für einen Volksentscheid sammeln zu müssen, kam der frühere Fachlehrer für Politik auf die angehaucht genialische Idee, das Thema indirekt exemplarisch zur (Bundestags-)Wahl zu stellen.

So sammelte er in den letzten Wochen vor Einkaufszentren und als „Straßen- und Treppen­terrier“ durch unzählige Hausbesuche 222 Unterstützerunterschriften für seine Kandidatur unter dem angegebenen Motto.

Diese Unterschriften und die weiteren erforderlichen Unterlagen wurden von dem dafür zuständigen Bezirksamt (BZA) HH-Harburg geprüft, die als gültig anerkannten Unter­stützer­zettel bei dem für die Bundestagswahl 2017 für den Wahlkreis 23 zuständigen BZA Bergedorf eingereicht und von dort an das Landes­wahlamt Hamburg weitergeleitet.

So wird zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik auf einem Stimmzettel den Wahlbürgern zu einer Bundestagswahl durch den Eintrag „Scharnweber, Hans-Uwe / Rechtsanwalt / Grundgesetz contra Islam“ dieses Programm zur Abstimmung gestellt.

Selbstverständlich ist sich RA Scharnweber angesichts der Menetekel Theo van Gogh, Salman Rushdie, Kurt Westergaard und anderer des von ihm mit dieser Aktion eingegan­genen persönlichen Risikos voll bewusst.

Aus seiner von ihm verspürten Verantwortung als Bürger dieses Staates heraus, die ihn schon von 1973-1980 dazu gebracht hatte, sich dem Staat als »Doppel«-Agent des Hamburger Landesamtes für den Verfassungsschutz gegen das MfS zur Verfügung zu stellen, sieht er sich aber dazu verpflichtet, getreu dem Motto des us-amerikanischen Schriftstellers Ezra Pound “Wenn ein Mann nicht bereit ist, für seine Überzeugungen Risiken einzugehen, dann taugen entweder seine Überzeugungen oder er selbst nichts” diese neue Aufgabe zu übernehmen und sich nicht „in die Furche zu ducken“.

Selbstironisierend sagt RA Scharnweber über sich: „299 entschlossene ‚Kerle wie ich’ mit »Cojones«, Verstand und Wissen, in jedem Wahlkreis einer, die nach meinem Vorbild handelten, wären mit der Unterstützung von zunächst jeweils 200 Unterstützerunterschriften und bei der Wahl der Unterstützung der Stimmen der zwei Drittel der Wahlbevölkerung, die laut Umfragen »den Islam« ablehnen, in der Lage, das Problem »Islam« in unserer demokratisch organi­sierten Gesellschaft ohne »deutsches Alhambra-Edikt« oder gar eine »deutsche Bartholo­mäusnacht« entscheidend seiner endgültigen Lösung zuzutreiben. Wir können den nun schon Jahrzehnte permanent andauernden Bruch unserer Verfassung nicht weiterhin »ad vitam aeternam« dulden“, sagt der Jurist, „das lässt unsere bezüglich »des Islams« überstrapazierte Verfassung einfach nicht zu. Weil es unter der Geltung des Grundgesetzes nichts geben darf, das gegen insbesondere dem Zentralwert unserer ‚freiheitlich-demokratischen Grundordnung’“  verstößt, darf »der Islam» schon allein von Verfassungs wegen nicht zu Deutschland gehören – auch wenn Fakten-Ignoranten in ihrer selbstverschuldeten Unwissenheit das anders zu sehen belieben und sich dahingehend äußern!“

Für alle Informationswilligen, die sich mit der Problematik »des Islams« in der grundgesetz­lich geregelten „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ der Bundesrepublik Deutschland vertraut machen wollen, hat RA Scharnweber die Website www.grundgesetz-contra-islam.de eingerichtet.